Finanzierungsübersicht
Gemeinsame Förderung von Bund und Ländern auf der Grundlage von Art. 91b Absatz 1 GG
Diese Tabelle mit den gemeinsamen Förderungen des Bundes und der Länder auf Grundlage des Artikels 91b Absatz 1 GG sowie die folgenden Erläuterungen finden Sie auch in dieser PDF-Datei (nicht barrierefrei)
Erläuterungen
Soweit Angaben dem Bundeshaushaltsplan entnommen sind, gelten folgende Quellen:
- Bundeshaushaltsplan 2023 v. 19.12.2023, (BGBl I, S. 2485)
- Bundeshaushaltsplan 2024 v. 10.02.2024, (BGBl I, S. 1)
Institutionelle Förderung
Deutsche Forschungsgemeinschaft - Grundförderung
Gemäß GWK-Abkommen und Ausführungsvereinbarung DFG; lt. Beschlüssen der GWK. Den Aufwuchs der Grundförderung trägt der Bund seit 2016 gemäß dem Beschluss über den PFI III allein. Im Rahmen von PFI IV wird der jährliche Aufwuchs von 2021 bis 2030 von Bund und Ländern nach den in den jeweiligen Ausführungsvereinbarungen festgelegten Schlüsseln aufgebracht. Der während der Laufzeit des PFI III je Einrichtung erreichte Betrag, um den der tatsächliche Bundesanteil vom schlüsselgerechten Bundesanteil abweicht, wird ab dem Jahr 2024 in sieben gleichmäßigen Schritten zu Lasten des Länderanteils zurückgeführt. Ab dem Jahr 2030 erfolgt die Finanzierung vollständig nach den in den Ausführungsvereinbarungen festgelegten Schlüsseln.
Deutsche Forschungsgemeinschaft - Programmpauschalen
Seit dem Jahr 2021 werden die DFG-Programmpauschalen nicht mehr als 2. Säule des Hochschulpaktes gefördert, sondern sind in der Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen über die gemeinsame Förderung der Deutschen Forschungsgemeinschaft (AV-DFG) verankert.
Fraunhofer-Gesellschaft
Gemäß Bundeshaushaltsplan 2023 bzw. Bundeshaushaltsplan 2024, Anlage 1 (Wirtschaftspläne) zu Kap. 3004 TGr. 60. Den Aufwuchs der Grundförderung trägt der Bund seit 2016 gemäß dem Beschluss über den PFI III allein. Im Rahmen von PFI IV wird der jährliche Aufwuchs von 2021 bis 2030 von Bund und Ländern nach den in den jeweiligen Ausführungsvereinbarungen festgelegten Schlüsseln aufgebracht. Der während der Laufzeit des PFI III je Einrichtung erreichte Betrag, um den der tatsächliche Bundesanteil vom schlüsselgerechten Bundesanteil abweicht, wird ab dem Jahr 2024 in sieben gleichmäßigen Schritten zu Lasten des Länderanteils zurückgeführt. Ab dem Jahr 2030 erfolgt die Finanzierung vollständig nach den in den Ausführungsvereinbarungen festgelegten Schlüsseln.
Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren
Gemäß GWK-Abkommen; Programmorientierte Förderung (POF) und Zuwendungen für Infrastrukturmaßnahmen, unter Berücksichtigung von Sondertatbeständen / Sonder-finanzierungen des Bundes und von Ländern.
Bundes- und Länderanteil lt. Bundeshaushaltsplan 2023 bzw. Bundeshaushaltsplan 2024, Anlage 1 (Wirtschaftspläne) zu Kap. 3004 TGr 70 Titel 685 70 sowie zu Kap. 0901 TGr 03 Titel 685 31. Ohne Ansätze für Stilllegung und Rückbau kerntechnischer Versuchs- und Demonstrationsanlagen (TGr 80) bei Bund und Ländern. Zuzüglich Ansatz für Rekrutierungsinitiative in Kap. 3004 TGr 70, Titel 685 70, lfd. Nr. 16 (Länderanteil hilfsweise nach Finanzierungsschlüssel 90:10 berechnet). Den Aufwuchs der POF trägt der Bund seit 2016 gemäß dem Beschluss über den PFI III allein. Im Rahmen von PFI IV wird der jährliche Aufwuchs von 2021 bis 2030 von Bund und Ländern nach den in den jeweiligen Ausführungsvereinbarungen festgelegten Schlüsseln aufgebracht. Der während der Laufzeit des PFI III je Einrichtung erreichte Betrag, um den der tatsächliche Bundesanteil vom schlüsselgerechten Bundesanteil abweicht, wird ab dem Jahr 2024 in sieben gleichmäßigen Schritten zu Lasten des Länderanteils zurückgeführt. Ab dem Jahr 2030 erfolgt die Finanzierung vollständig nach den in den Ausführungsvereinbarungen festgelegten Schlüsseln.
Leibniz-Gemeinschaft
Gemäß GWK-Abkommen und Ausführungsvereinbarung WGL; lt. Beschlüssen der GWK. Ohne Sonderfinanzierungen einzelner Länder oder des Bundes. Den Aufwuchs des Plafonds für laufende Maßnahmen trägt der Bund seit 2016 gemäß dem Beschluss über den PFI III allein. Im Rahmen von PFI IV wird der jährliche Aufwuchs von 2021 bis 2030 von Bund und Ländern nach den in den jeweiligen Ausführungsvereinbarungen festgelegten Schlüsseln aufgebracht. Der während der Laufzeit des PFI III je Einrichtung erreichte Betrag, um den der tatsächliche Bundesanteil vom schlüsselgerechten Bundesanteil abweicht, wird ab dem Jahr 2024 in sieben gleichmäßigen Schritten zu Lasten des Länderanteils zurückgeführt. Ab dem Jahr 2030 erfolgt die Finanzierung vollständig nach den in den Ausführungsvereinbarungen festgelegten Schlüsseln.
Max-Planck-Gesellschaft
Gemäß GWK-Abkommen und Ausführungsvereinbarung MPG; lt. Bundeshaushaltsplan 2023 bzw. Bundeshaushaltsplan 2024. Ohne Sonderfinanzierungen einzelner Länder oder des Bundes. Im Rahmen von PFI IV wird der jährliche Aufwuchs von 2021 bis 2030 von Bund und Ländern nach den in den jeweiligen Ausführungsvereinbarungen festgelegten Schlüsseln aufgebracht. Der während der Laufzeit des PFI III je Einrichtung erreichte Betrag, um den der tatsächliche Bundesanteil vom schlüsselgerechten Bundesanteil abweicht, wird ab dem Jahr 2024 in sieben gleichmäßigen Schritten zu Lasten des Länderanteils zurückgeführt. Ab dem Jahr 2030 erfolgt die Finanzierung vollständig nach den in den Ausführungsvereinbarungen festgelegten Schlüsseln.
acatech – Deutsche Akademie der Technikwissenschaften
Gemäß GWK-Abkommen und Ausführungsvereinbarung acatech; lt. Beschlüssen der GWK; lt. Bundeshaushaltsplan 2023 bzw. Bundeshaushaltsplan 2024.
Berliner Institut für Gesundheitsforschung (ab 2022: Berliner Institut für Gesundheitsforschung in der Charité (BIH))
Gemäß Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Berlin über die Errichtung, Organisation und Finanzierung des “Berliner Instituts für Gesundheitsforschung (BIG)“ vom 24. Januar 2013.
Bundes- und Länderanteil lt. Bundeshaushaltsplan 2023 bzw. Bundeshaushaltsplan 2024, Anlage 1 zu Kap. 3004 TGr 70, Titel 685 72 (Wirtschaftsplan).
Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina
Gemäß GWK-Abkommen; lt. Bundeshaushaltsplan 2023 bzw. Bundeshaushaltsplan 2024, Anlage 1 zu Kap. 3003 TGr 60, Titel 685 60, (Wirtschaftsplan) lfd. Nr. 2.
Deutsches Zentrum für Hochschul- und Wissenschaftsforschung:
Gemäß GWK-Abkommen und Ausführungsvereinbarung DZHW; lt. Beschlüssen der GWK; lt. Bundeshaushaltsplan 2023 bzw. Bundeshaushaltsplan 2024, Anlage 1 zu Kap. 3003 TGr 60, Titel 685 60, (Wirtschaftsplan) lfd. Nr. 6.
Stiftung Innovation in der Hochschullehre
Nachfolge des Qualitätspakts Lehre. Gemäß Verwaltungsvereinbarung über Innovation in der Hochschullehre vom 6. Juni 2019; lt. Beschlüssen der GWK; lt. Bundeshaushaltsplan 2023 bzw. Bundeshaushaltsplan 2024, Anlage 1 zu Kap. 3003 TGr 90, Titel 685 90 (Wirtschaftsplan). Für die Jahre 2021-2023 ist die Zuwendung allein vom Bund, ab dem Jahr 2024 von Bund und Ländern gemeinsam vorgesehen.
Wissenschaftskolleg zu Berlin
Gemäß GWK-Abkommen; lt. Bundeshaushaltsplan 2023 bzw. Bundeshaushaltsplan 2024, Anlage 1 zu Kap. 3003 TGr 60, Titel 685 60, (Wirtschaftsplan) lfd. Nr. 5.
Programm- und projektbezogene Förderung
Akademienprogramm
Gemäß GWK-Abkommen; lt. Beschlüssen der GWK; lt. Bundeshaushaltsplan 2023 bzw. Bundeshaushaltsplan 2024.
Deutsche Allianz Meeresforschung
Gemäß Verwaltungsvereinbarung zum Aufbau und zur Förderung einer Deutschen Allianz Meeresforschung (VV-DAM); lt. Beschlüssen der GWK.
Exzellenzstrategie
Gemäß Verwaltungsvereinbarung zur Förderung von Spitzenforschung an Universitäten (Exzellenzstrategie), lt. Beschlüssen der GWK.
Förderinitiative “Innovative Hochschule”
Gemäß Verwaltungsvereinbarung zur Förderung des forschungsbasierten Ideen-, Wissens- und Technologietransfers an deutschen Hochschulen ("Innovative Hochschule"). Lt. Bundeshaushaltsplan 2023 bzw. Bundeshaushaltsplan 2024; Kap. 3004 Titel 685 12 (Länderanteil gemäß Finanzierungsschlüssel 90:10 errechnet).
Forschungsbauten, Großgeräte und Nationales Hochleistungsrechnen an Hochschulen
Gemäß GWK-Abkommen und AV-FGH; lt. Beschlüssen der GWK; lt. Bundeshaushaltsplan 2023 bzw. Bundeshaushaltsplan 2024
Hochschulpakt 2020
Gemäß Verwaltungsvereinbarung über den Hochschulpakt 2020, Artikel 1 i.V.m. Bericht über die Umsetzung des Zukunftsvertrags Studium und Lehre stärken im Jahr 2022 – Quantitatives Monitoring (Materialien der GWK, Heft 90), Anhang III B., S. 49. Die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung durch die Länder erfolgt über die gesamte Programmlaufzeit; Anpassungen der Jahresraten sind möglich. Ausfinanzierung des Hochschulpakts 2020 in den Jahren 2021 bis 2023.
Kommission für Forschungsinformationen in Deutschland
Gemäß Verwaltungsvereinbarung über die Einrichtung einer Kommission für Forschungsinformationen in Deutschland (KFiD); lt. Beschlüssen der GWK.
Künstliche Intelligenz in der Hochschulbildung
Projektförderung gemäß Bund-Länder-Vereinbarung über die Förderinitiative Künstliche Intelligenz in der Hochschulbildung vom 10. Dezember 2020 (Länderanteil gemäß Finanzierungsschlüssel 90:10 errechnet); lt. Bundeshaushaltsplan 2023 bzw. Bundeshaushaltsplan 2024.
NAKO Gesundheitsstudie
Projektförderung gemäß Bund-Länder-Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der NAKO Gesundheitsstudie; lt. Beschlüssen der GWK.
Nationale Forschungsdateninfrastruktur
Gemäß Vereinbarung zu Aufbau und Förderung einer Nationalen Forschungsdateninfrastruktur (NFDI); lt. Bundeshaushaltsplan 2023 bzw. Bundeshaushaltsplan 2024 (Länderanteil gemäß Finanzierungsschlüssel 90:10 errechnet).
Professorinnenprogramm
Gemäß Vereinbarung über das Professorinnenprogramm 2030 des Bundes und der Länder. Länderanteil gemäß Finanzierungsschlüssel 50:50 errechnet.
Programm Forschung und Entwicklung an Fachhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften
Gemäß der Vereinbarung über die Förderung der angewandten Forschung und Entwicklung an Fachhochschulen. Lt. Bundeshaushaltsplan 2023; Kap. 3004 Titel 683 10. Der Bund finanziert die für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen direkten Projektausgaben sowie die Kosten der Projektträgerschaft und Evaluierungen. Das jeweilige Sitzland beteiligt sich an den vorhabenbezogenen Gesamtausgaben im Rahmen der Finanzierung der Grundausstattung; ein genauer Betrag ist nicht ermittelbar (Programm beendet zum 31.12.2023).
Programm zur Förderung der anwendungsorientierten Forschung an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften
Gemäß der Vereinbarung über die Förderung der anwendungsorientierten Forschung an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften. Lt. Bundeshaushaltsplan 2024; Kap. 3004 Titel 683 10. Die Projektfördermittel zur Finanzierung des Programms stellen Bund und Länder gemeinsam zur Verfügung, wobei in den einzelnen Jahren der Laufzeit unterschiedliche Finanzierungsschlüssel gelten. Die Länder stellen während der Laufzeit der Projekte die Kofinanzierung nach dem Sitzlandprinzip bereit. Die Ausgaben für das Programmmanagement und das programmbegleitende Monitoring werden vom Bund getragen.
Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
Gemäß Verwaltungsvereinbarung über das Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Lt. Bundeshaushaltsplan 2023 bzw. Bundeshaushaltsplan 2024; Kap. 3003 Titel 685 14. Der Bund finanziert die Fördergegenstände in Form einer Pauschale und trägt die Kosten des Verfahrens und der Evaluation. Das jeweilige Sitzland stellt die Gesamtfinanzierung der geförderten Maßnahme sicher; ein genauer Betrag ist nicht ermittelbar.
Programm zur Förderung der Gewinnung und Entwicklung von professoralem Personal an Fachhochschulen
Gemäß Verwaltungsvereinbarung zur Förderung der Gewinnung und Entwicklung von professoralem Personal an Fachhochschulen. Lt. Bundeshaushaltsplan 2023 bzw. Bundeshaushaltsplan 2024, Kap. 3003 Titel 685 12. Lt. Mitteilung BMBF.
Qualitätsoffensive Lehrerbildung
Gemäß Bund-Länder-Vereinbarung über ein gemeinsames Programm "Qualitätsoffensive Lehrerbildung"; Bundeshaushaltsplan 2023, Kap. 3002 Titel 685 44 (Programm beendet zum 31.12.2023).
Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken
Gemäß Verwaltungsvereinbarung über den Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken; lt. Beschlüssen der GWK. Nachfolgeprogramm des Hochschulpakts 2020 (ab 2021).