Finanzierungsschlüssel

Gemeinsame Förderung von Bund und Ländern auf Grundlage von Art. 91 b Abs. 1 GG

I. Förderung von Hochschulen

 

Einrichtungen/

Fördermaßnahme

Anteil

Bund

Anteil

Länder

Aufbringung des
Länderanteils
1.Aufstieg durch Bildung100 % Jedes Land bzw. der Träger stellt die Gesamtfinanzierung sicher.
2.Exzellenzstrategie75 %25 %Sitzland
3.Forschung an Hochschulen für Angewandte WissenschaftenjahresspezifischjahresspezifischSitzland
4.Forschungsbauten, Großgeräte und
Nationales Hoch-leistungsrechnen
50 %50 %Forschungsbauten und Groß-geräte: Sitzland;
Nationales Hochleistungsrechnen: entspr. FGH-Verfahrensgrundsätze
5.Hochschulpakt III
(Programmlinie:
Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger)
≥ 50 %≤ 50 %Der Bund beteiligt sich mit 13.000 € an den rechnerischen Kosten pro zusätzlichen Studienanfänger.
Die Länder stellen die Gesamt-finanzierung sicher und erbringen verbindlich finanzielle Leistungen, die denen des Bundes vergleichbar sind.
6.

Innovation in der
Hochschullehre

   2021 - 2023

 

100 %

  
    ab 202473,33 %26,66 %alle Länder nach Königsteiner Schlüssel
7.Innovative Hochschule90 %10 %Sitzland
8.Personal an
Fachhochschulen
71 %29 %Sitzland
9.Professorinnen­programm III50 %50 %Sitzland
10.Qualitätsoffensive
Lehrerbildung
100 %  
11.Qualitätspakt Lehre100 % Das jeweilige Sitzland stellt die Gesamtfinanzierung sicher.
12.Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses100 % 

Das jeweilige Sitzland stellt die Gesamtfinanzierung sicher.

 

13.

Zukunftsvertrag
Studium und Lehre stärken

 

50 %50 %Sitzland

 

II. Förderung von außerhochschulischen Wissenschaftseinrichtungen

 

Einrichtungen/

Fördermaßnahme

Anteil

Bund

Anteil

Länder

Aufbringung des
Länderanteils
1.acatech1/32/350 % durch den Freistaat Bayern und 50 % durch alle Länder nach Königsteiner Schlüssel.
2.DFG*58 %42 %alle Länder nach Königsteiner Schlüssel
  (Programmpauschalen
gem. Anl. 2 der Ver-
waltungsvereinbarung
zum Hochschulpakt III)**
 
3.DZHW70 %30 %alle Länder nach Königsteiner Schlüssel
4.

FhG

 

 

 

 

- Ausbaumaßnahmen (Sonderfinanzierungen)

90 %

 

 

 

 

50 %

10 %

 

 

 

 

50 %

2/3 entsprechend dem Verhältnis des Zuwendungsbedarfs der Einrichtungen der FhG, die in einem Land ihren Sitz haben; 1/3 beteiligte Länder entsprechend Königsteiner Schlüssel

Sitzland

 

5.HGF90 %10 %Der Länderanteil wird i.d.R. vom jeweiligen Sitzland aufgebracht, abweichende
Regelungen für einzelne
Zentren
6.Leibniz-Einrichtungen
i.d.R.

 

50 %

 

50%***

Große Baumaßnahmen: Sitzland;
im Übrigen:

–  Einrichtungen, die in erheblichem Umfang wissenschaftliche Infrastrukturaufgaben wahrnehmen: 25% Sitzland, 75 % alle Länder nach
Königsteiner Schlüssel;

–  übrige Einrichtungen: 75 % Sitzland, 25 % aller Länder nach Königsteiner Schlüssel

7.Leopoldina80%****20 %Sitzland
8.MPG50 %50 %50 % Sitzland der Einrichtung,
50 % alle Länder nach
Königsteiner Schlüssel*****
9.Wissenschaftskolleg
zu Berlin
50 %50 %Sitzland

 

III. Weitere Arbeitsgebiete

 

Einrichtungen/

Fördermaßnahme

Anteil

Bund

Anteil

Länder

Aufbringung des
Länderanteils
1.Akademienprogramm50 %50 %Sitzland der Arbeitsstelle des jeweiligen Akademienvorhabens
2.NAKO
Gesundheitsstudie
75 %25 %75 % nach Anteil der Vorhaben des jeweils beteiligten Landes an den Gesamtaus­gaben.
25 % nach Königsteiner Schlüssel (ohne die nicht beteiligten Länder)
3.Nationale
Forschungs-
dateninfrastruktur
90 %10 %alle Länder nach Königsteiner Schlüssel

 

* In der Darstellung bleibt unberücksichtigt, dass ein geringer Teil der von der DFG an Empfänger von Bewilligungen in der Allgemeinen Forschungsförderung ausgezahlten Mittel aus den Zuwendungen für WGL-Einrichtungen (nach den für die WGL-Einrichtungen geltenden Finanzierungsschlüsseln) finanziert wird.

** Programmpauschalen ab 1. Januar 2021 entsprechend der AV-DFG.

*** Wegen Abweichung im Einzelfall vgl. Anlage zur AV-WGL: PDF-Datei (nicht barrierefrei)

**** Davon abweichend Zuwendungen zur Förderung der Jungen Akademie im Verhältnis 90 : 10; Länderanteil je zur Hälfte durch Sachsen-Anhalt und Berlin.

***** Für Einrichtungen, die in erheblichem Umfange wissenschaftliche Infrastrukturaufgaben erbringen, kann eine abweichende Aufbringung des Länderanteils festgelegt werden. Einrichtungen im Ausland, zentral veranschlagte Mittel und Generalverwaltung: ohne Sitzlandanteil vollständig nach Königsteiner Schlüssel.