Nettozuflüsse

Im Rahmen der im Jahr 2017 gesetzlich verankerten Neuregelung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ab dem Jahre 2020 wurden für leistungsschwache Länder Bundesergänzungszuweisungen eingeführt; Zweck ist ein angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft der Länder (Artikel 107 Abs. 2 GG). Einzelheiten sind im Maßstäbegesetz und im Finanzausgleichsgesetz geregelt. Die Zuweisungen sollen gewährt werden, wenn die empfangsberechtigten Länder eine ausgeprägte Schwäche ihrer Forschungs- und Innovationslandschaft aufweisen, die sich hemmend auf ihre langfristigen Entwicklungsperspektiven auswirken kann. Die Zuweisungen dienen insoweit dem präventiven Ausgleich einer möglicherweise nachhaltigen Entwicklungsschwäche dieser Länder. 

Grundlage der Berechnung der Zuweisungen sind die von der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz festgestellten "Nettozuflüsse pro Einwohner" aus der Förderung nach Artikel 91b Absatz 1 GG in dem dem Ausgleichsjahr sieben Jahre vorausgehenden Jahr; Nettozufluss ist dabei die Summe der in das einzelne Land fließenden Bundesmittel und – bei multilateralen Verfahren – Ländermittel abzüglich des Finanzierungsaufwands des Landes.

Die Nettozuflüsse pro Einwohner aus Mitteln der gemeinsamen Förderung nach Art 91 b Absatz 1 Grundgesetz ab dem Jahr 2013 sind hier (PDF-Datei) (nicht barrierefrei) abrufbar.