Königsteiner Schlüssel
Der Königsteiner Schlüssel regelt die Aufteilung des Länderanteils bei gemeinsamen Finanzierungen. Er wird vor allem für die Aufteilung des Anteils der Länder an den Zuschüssen für die DFG, die MPG und die Einrichtungen der Leibniz-Gemeinschaft angewandt (§ 4 Abs.1 AV-DFG, § 4 Abs.2 AV-MPG und § 5 Nr.1 AV-WGL).
Die Bezeichnung geht zurück auf das Königsteiner Staatsabkommen der Länder von 1949, mit dem dieser Schlüssel zur Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen eingeführt wurde.
Heute geht der Anwendungsbereich des Königsteiner Schlüssels weit über den Forschungsbereich hinaus. Zahlreiche Abkommen bzw. Vereinbarungen greifen inzwischen auf diesen Schlüssel zurück. Er setzt sich zu zwei Dritteln aus dem Steueraufkommen und zu einem Drittel aus der Bevölkerungszahl der Länder zusammen. Die Berechnung des Königsteiner Schlüssels wird jährlich vom Büro der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz durchgeführt; der Schlüssel wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Dem Königsteiner Schlüssel für das Haushaltsjahr 2019 liegen das Steueraufkommen im Jahr 2017 und die Bevölkerungszahl von 2017 zugrunde.
Der Königsteiner Schlüssel für 2010 bis 2019: PDF-Datei (nicht barrierefrei)
Der Königsteiner Schlüssel für 2020 wird nach Erlass der 2. Verordnung über den Finanzausgleich unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2018 berechnet und veröffentlicht.