Finanzierungsübersicht

Gemeinsame Förderung von Bund und Ländern auf der Grundlage von Art. 91b Absatz 1 GG

Diese Tabelle mit den gemeinsamen Förderungen des Bundes und der Länder auf Grundlage des Artikels 91b Absatz 1 GG sowie die folgenden Erläuterungen finden Sie auch in dieser PDF-Datei (nicht barrierefrei)

Erläuterungen

Soweit Angaben dem Bundeshaushaltsplan entnommen sind, gelten folgende Quellen:

  • Bundeshaushaltsplan 2024 v. 10.02.2024, (BGBl I, S. 1)
  • Bundeshaushaltsplan 2025 v. 30.09.2025, (BGBl I, S. 1)

 

Institutionelle Förderung

Deutsche Forschungsgemeinschaft - Grundförderung

Gemäß GWK-Abkommen und Ausführungsvereinbarung DFG; lt. Beschlüssen der GWK. Den Aufwuchs der Grundförderung trägt der Bund seit 2016 gemäß dem Beschluss über den PFI III allein. Im Rahmen von PFI IV wird der jährliche Aufwuchs von 2021 bis 2030 von Bund und Ländern nach den in den jeweiligen Ausführungsvereinbarungen festgelegten Schlüsseln aufgebracht. Der während der Laufzeit des PFI III je Einrichtung erreichte Betrag, um den der tatsächliche Bundesanteil vom schlüsselgerechten Bundesanteil abweicht, wird ab dem Jahr 2024 in sieben gleichmäßigen Schritten zu Lasten des Länderanteils zurückgeführt. Ab dem Jahr 2030 erfolgt die Finanzierung vollständig nach den in den Ausführungsvereinbarungen festgelegten Schlüsseln.

Deutsche Forschungsgemeinschaft - Programmpauschalen

Seit dem Jahr 2021 werden die DFG-Programmpauschalen nicht mehr als 2. Säule des Hochschulpaktes gefördert, sondern sind in der Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen über die gemeinsame Förderung der Deutschen Forschungsgemeinschaft (AV-DFG) verankert.

Fraunhofer-Gesellschaft

Gemäß Bundeshaushaltsplan 2024 bzw. Bundeshaushaltsplan 2025, Anlage 1 (Wirtschaftspläne) zu Kap. 3004 TGr. 60. Den Aufwuchs der Grundförderung trägt der Bund seit 2016 gemäß dem Beschluss über den PFI III allein. Im Rahmen von PFI IV wird der jährliche Aufwuchs von 2021 bis 2030 von Bund und Ländern nach den in den jeweiligen Ausführungsvereinbarungen festgelegten Schlüsseln aufgebracht. Der während der Laufzeit des PFI III je Einrichtung erreichte Betrag, um den der tatsächliche Bundesanteil vom schlüsselgerechten Bundesanteil abweicht, wird ab dem Jahr 2024 in sieben gleichmäßigen Schritten zu Lasten des Länderanteils zurückgeführt. Ab dem Jahr 2030 erfolgt die Finanzierung vollständig nach den in den Ausführungsvereinbarungen festgelegten Schlüsseln.

Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren

Gemäß GWK-Abkommen; Programmorientierte Förderung (POF) und Zuwendungen für Infrastrukturmaßnahmen, unter Berücksichtigung von Sondertatbeständen / Sonder-finanzierungen des Bundes und von Ländern.

Bundes- und Länderanteil lt. Bundeshaushaltsplan 2024 bzw. Bundeshaushaltsplan 2025, Anlage 1 (Wirtschaftspläne) zu Kap. 3004 TGr 70 Titel 685 70 sowie zu Kap. 0901 TGr 03 Titel 685 31. Ohne Ansätze für Stilllegung und Rückbau kerntechnischer Versuchs- und Demonstrationsanlagen (TGr 80) bei Bund und Ländern. Zuzüglich Ansatz für Rekrutierungsinitiative in Kap. 3004 TGr 70, Titel 685 70, lfd. Nr. 16 (Länderanteil hilfsweise nach Finanzierungsschlüssel 90:10 berechnet). Den Aufwuchs der POF trägt der Bund seit 2016 gemäß dem Beschluss über den PFI III allein. Im Rahmen von PFI IV wird der jährliche Aufwuchs von 2021 bis 2030 von Bund und Ländern nach den in den jeweiligen Ausführungsvereinbarungen festgelegten Schlüsseln aufgebracht. Der während der Laufzeit des PFI III je Einrichtung erreichte Betrag, um den der tatsächliche Bundesanteil vom schlüsselgerechten Bundesanteil abweicht, wird ab dem Jahr 2024 in sieben gleichmäßigen Schritten zu Lasten des Länderanteils zurückgeführt. Ab dem Jahr 2030 erfolgt die Finanzierung vollständig nach den in den Ausführungsvereinbarungen festgelegten Schlüsseln.

Leibniz-Gemeinschaft

Gemäß GWK-Abkommen und Ausführungsvereinbarung WGL; lt. Beschlüssen der GWK. Ohne Sonderfinanzierungen einzelner Länder oder des Bundes. Den Aufwuchs des Plafonds für laufende Maßnahmen trägt der Bund seit 2016 gemäß dem Beschluss über den PFI III allein. Im Rahmen von PFI IV wird der jährliche Aufwuchs von 2021 bis 2030 von Bund und Ländern nach den in den jeweiligen Ausführungsvereinbarungen festgelegten Schlüsseln aufgebracht. Der während der Laufzeit des PFI III je Einrichtung erreichte Betrag, um den der tatsächliche Bundesanteil vom schlüsselgerechten Bundesanteil abweicht, wird ab dem Jahr 2024 in sieben gleichmäßigen Schritten zu Lasten des Länderanteils zurückgeführt. Ab dem Jahr 2030 erfolgt die Finanzierung vollständig nach den in den Ausführungsvereinbarungen festgelegten Schlüsseln.

Max-Planck-Gesellschaft

Gemäß GWK-Abkommen und Ausführungsvereinbarung MPG; lt. Bundeshaushaltsplan 2024 bzw. Bundeshaushaltsplan 2025. Ohne Sonderfinanzierungen einzelner Länder oder des Bundes. Im Rahmen von PFI IV wird der jährliche Aufwuchs von 2021 bis 2030 von Bund und Ländern nach den in den jeweiligen Ausführungsvereinbarungen festgelegten Schlüsseln aufgebracht. Der während der Laufzeit des PFI III je Einrichtung erreichte Betrag, um den der tatsächliche Bundesanteil vom schlüsselgerechten Bundesanteil abweicht, wird ab dem Jahr 2024 in sieben gleichmäßigen Schritten zu Lasten des Länderanteils zurückgeführt. Ab dem Jahr 2030 erfolgt die Finanzierung vollständig nach den in den Ausführungsvereinbarungen festgelegten Schlüsseln.

acatech – Deutsche Akademie der Technikwissenschaften

Gemäß GWK-Abkommen und Ausführungsvereinbarung acatech; lt. Beschlüssen der GWK; lt. Bundeshaushaltsplan 2024 bzw. Bundeshaushaltsplan 2025.

Berliner Institut für Gesundheitsforschung (ab 2022: Berliner Institut für Gesundheitsforschung in der Charité (BIH))

Gemäß Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Berlin über die Rahmenbedingungen für die Weiterentwicklung des Berliner Instituts für Gesundheitsforschung (BIG) vom 10. Juli 2019.

Bundes- und Länderanteil lt. Bundeshaushaltsplan 2024 bzw. Bundeshaushaltsplan 2025, Anlage 1 zu Kap. 3004 TGr 70, Titel 685 72 (Wirtschaftsplan).

Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina

Gemäß GWK-Abkommen; lt. Bundeshaushaltsplan 2024 bzw. Bundeshaushaltsplan 2025, Anlage 1 zu Kap. 3003 TGr 60, Titel 685 60, (Wirtschaftsplan) lfd. Nr. 2.

Deutsches Zentrum für Hochschul- und Wissenschaftsforschung:

Gemäß GWK-Abkommen und Ausführungsvereinbarung DZHW; lt. Beschlüssen der GWK; lt. Bundeshaushaltsplan 2024 bzw. Bundeshaushaltsplan 2025, Anlage 1 zu Kap. 3003 TGr 60, Titel 685 60, (Wirtschaftsplan) lfd. Nr. 6.

Stiftung Innovation in der Hochschullehre

Nachfolge des Qualitätspakts Lehre. Gemäß Verwaltungsvereinbarung über Innovation in der Hochschullehre vom 6. Juni 2019; lt. Beschlüssen der GWK; lt. Bundeshaushaltsplan 2024 bzw. Bundeshaushaltsplan 2025, Anlage 1 zu Kap. 3003 TGr 90, Titel 685 90 (Wirtschaftsplan). Für die Jahre 2021-2023 ist die Zuwendung allein vom Bund, ab dem Jahr 2024 von Bund und Ländern gemeinsam vorgesehen.

Wissenschaftskolleg zu Berlin

Gemäß GWK-Abkommen; lt. Bundeshaushaltsplan 2024 bzw. Bundeshaushaltsplan 2025, Anlage 1 zu Kap. 3003 TGr 60, Titel 685 60, (Wirtschaftsplan) lfd. Nr. 5.

 

Programm- und projektbezogene Förderung

Akademienprogramm

Gemäß GWK-Abkommen; lt. Beschlüssen der GWK; lt. Bundeshaushaltsplan 2024 bzw. Bundeshaushaltsplan 2025.

Deutsche Allianz Meeresforschung

Gemäß Verwaltungsvereinbarung zum Aufbau und zur Förderung einer Deutschen Allianz Meeresforschung (VV-DAM); lt. Beschlüssen der GWK.

Exzellenzstrategie

Gemäß Verwaltungsvereinbarung zur Förderung von Spitzenforschung an Universitäten (Exzellenzstrategie), lt. Beschlüssen der GWK.

Förderinitiative „Innovative Hochschule“

Gemäß Verwaltungsvereinbarung zur Förderung des forschungsbasierten Ideen-, Wissens- und Technologietransfers an deutschen Hochschulen ("Innovative Hochschule"). Lt. Bundeshaushaltsplan 2024 bzw. Bundeshaushaltsplan 2025; Kap. 3004 Titel 685 12 (Länderanteil gemäß Finanzierungsschlüssel 90:10 errechnet).

Forschungsbauten, Großgeräte und Nationales Hochleistungsrechnen an Hochschulen

Gemäß GWK-Abkommen und AV-FGH; lt. Beschlüssen der GWK; lt. Bundeshaushaltsplan 2024 bzw. Bundeshaushaltsplan 2025

Kommission für Forschungsinformationen in Deutschland

Gemäß Verwaltungsvereinbarung über die Einrichtung einer Kommission für Forschungsinformationen in Deutschland (KFiD); lt. Beschlüssen der GWK. 

Künstliche Intelligenz in der Hochschulbildung

Projektförderung gemäß Bund-Länder-Vereinbarung über die Förderinitiative Künstliche Intelligenz in der Hochschulbildung vom 10. Dezember 2020 (Länderanteil gemäß Finanzierungsschlüssel 90:10 errechnet); lt. Bundeshaushaltsplan 2024 bzw. Bundeshaushaltsplan 2025.

NAKO Gesundheitsstudie

Projektförderung gemäß Bund-Länder-Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der NAKO Gesundheitsstudie; lt. Beschlüssen der GWK.

Nationale Forschungsdateninfrastruktur

Gemäß Vereinbarung zu Aufbau und Förderung einer Nationalen Forschungsdateninfrastruktur (NFDI); lt. Bundeshaushaltsplan 2024 bzw. Bundeshaushaltsplan 2025 (Länderanteil gemäß Finanzierungsschlüssel 90:10 errechnet).

Professorinnenprogramm

Gemäß Vereinbarung über das Professorinnenprogramm 2030 des Bundes und der Länder. Länderanteil gemäß Finanzierungsschlüssel 50:50 errechnet.

Programm zur Förderung der anwendungsorientierten Forschung an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften 

Gemäß der Vereinbarung über die Förderung der anwendungsorientierten Forschung an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften. Lt. Bundeshaushaltsplan 2025; Kap. 3004 Titel 683 10. Die Projektfördermittel zur Finanzierung des Programms stellen Bund und Länder gemeinsam zur Verfügung, wobei in den einzelnen Jahren der Laufzeit unterschiedliche Finanzierungsschlüssel gelten. Die Länder stellen während der Laufzeit der Projekte die Kofinanzierung nach dem Sitzlandprinzip bereit. Die Ausgaben für das Programmmanagement und das programmbegleitende Monitoring werden vom Bund getragen.

Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses

Gemäß Verwaltungsvereinbarung über das Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Lt. Bundeshaushaltsplan 2024 bzw. Bundeshaushaltsplan 2025; Kap. 3003 Titel 685 14. Der Bund finanziert die Fördergegenstände in Form einer Pauschale und trägt die Kosten des Verfahrens und der Evaluation. Das jeweilige Sitzland stellt die Gesamtfinanzierung der geförderten Maßnahme sicher; ein genauer Betrag ist nicht ermittelbar.